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öffentlich


Beschluss zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen


Gremium:
Gemeinderat
Status:
öffentlich
Nummer:
2024/092
Typ:
beschließend

Sachvortrag:
 
Gemäß dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechtes wurde die SächsGemO in § 73 um Absatz 5 erweitert.
Dieser Absatz regelt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO beteiligen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Gemeinde erhielt die in der Anlage aufgeführten näher beschriebenen Spenden.
 
Die Annahme ist vom Gemeinderat zu beschließen.
 
Beim Eingang weiterer Spenden werden diese als Tischvorlage nachgereicht.

 
Beschlussvorschlag:
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwürschnitz beschließt entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO die in der Anlage für den Gemeinderat vom 29.04.2024 aufgeführten Spenden anzunehmen und entsprechend dem begünstigten Zweck zu verwenden.
 

 



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Stadt Lugau
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Tel.: 037295 52-0
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