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öffentlich


Bauantrag: Errichtung eines Doppelcarports, Revierstraße 62



Sachvortrag:
 
Auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 173/42 der Gemarkung Lugau, Revierstraße 62 wurde ein Doppelcarport mit einer Grundfläche von 42 m², in Holzbauweise mit einem Pultdach und einer Dachneigung von 17° errichtet. Da es sich hierbei nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, wurde dieser Bauantrag nachgereicht. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Wohnsiedlung Zechenstraße / Untere Hauptstraße". Da bei diesem Bauvorhaben mehrere Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie weiterer Vorschriften nicht eingehalten werden, liegen Anträge auf Abweichung von den Festsetzungen und anderer Vorschriften vor.
Gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sind sowohl der Standort für Garagen/Carport, die Baugrenze und die max. Höhe von Stützmauern (zum öffentlichen Verkehrsraum 0,50 m) festgesetzt. Diese Festsetzungen werden nicht eingehalten, es soll davon befreit werden.
 
Begründung: Gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und nachbarliche und öffentliche Belange unberührt bleiben (Nachbarzustimmung liegt vor). Den Abweichungspunkten wurde im Plangebiet in der Vergangenheit schon stattgegeben. Eine städtebauliche Bedenklichkeit liegt nicht vor. Öffentliche und private Belange bleiben unberührt.
 
Außerdem wurde eine Befreiung von der Garagen- und Stellplatzverordnung (GStPlVO) beantragt, da die geforderten 3m Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum nicht eingehalten werden können. Zuständigkeit liegt bei der Stadt Lugau als Straßenbaulastträger. Stellungnahme des Ordnungsamtes liegt vor.
 
Ein weiterer Antrag auf Befreiung liegt vor, da die nach Sächsischer Bauordnung (SächsBO) geforderten Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken nicht eingehalten werden. Zuständigkeit liegt beim Landratsamt Erzgebirgskreis - Untere Bauaufsichtsbehörde.
 
Hr. BGM Weikert:
-       schwierig zu bewerten, da Doppelcarport bereits ohne Genehmigung errichtet wurde
 
Hr. Köhler
-       sieht nachträgliche Genehmigung eher kritisch, obwohl Zustimmung der betreffenden Nachbarn vorliegt (lässt ggf. Spielraum für künftige Vorgehensweise anderer Antragsteller)
 
Fr. Vogt:
-       Bauweise sehr überdimensioniert (auch in Bezug auf Lage an direkter Grundstücksgrenze)
 
Hr. BGM Weikert:
-       erfolgt keine Genehmigung durch den Technischen Ausschuss, müsste Carport zurückgebaut werden
-       Möglichkeit 1 → Erteilung gemeindliches Einvernehmen zum Gesamtverfahren
-       Möglichkeit 2 → Aufteilung in drei "kleine" Beschlüsse zur Standortabweichung, zur Baugrenze und zur Höhe der Stützmauern
 
Hr. Scheibner:
-       Beschwerden dazu eingegangen (z.B. Nachbarn)? Bußgeld möglich?
 
Fr. Krumbholz:
-       ein anonymer Anruf ist eingegangen; Stadt hat keine Möglichkeit ein Bußgeld aufzuerlegen → erfolgt über Landratsamt
 
Hr. BGM Weikert:
-       Beschlussfassung wird zunächst vertagt; beim Landratsamt soll um Verlängerung der für den 08.04.2024 gesetzten Frist zur Stellungnahme gebeten werden und zunächst noch weitere Abstimmungen erfolgen
-       ggf. muss nochmals ein kurzfristiges Treffen des Technischen Ausschusses stattfinden

 
 



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Tel.: 037295 52-0
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