Beschluss zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Sachvortrag:
Die Stadt Lugau darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 5 SächsGemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss. Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 1 000 Euro können listenmäßig erfasst werden, der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden.
Es wird eine Tischvorlage ausgereicht.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Lugau beschließt entsprechend § 73 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), die in der Anlage aufgeführten Spenden und Sponsoringleistungen anzunehmen und entsprechend dem begünstigten Zweck zu verwenden.
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