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öffentlich


Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung der VG Lugau



Sachvortrag:
 
Der Bericht des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom Juli 2022 beinhaltet einen Hinweis zur Abrechnung der Verwaltungskostenumlage der VG Lugau. Im Bericht heißt es:
 
"5.1 Aufteilung des ungedeckten Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft
Die Stadt ermittelte die Umlage für das Jahr 2019 nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Sie rechnete der so für die Gemeinde Niederwürschnitz ermittelten Umlage i. H. v. 86.491,85 € weitere Aufwendungen i. H. v. 75.564,62 € hinzu. Dabei handelte es sich um Aufwendungen, die auskunftsgemäß ausschließlich für die Bearbeitung von Angelegenheiten der Gemeinde Niederwürschnitz in der Stadt anfielen und der Gemeinde Niederwürschnitz somit direkt zuordenbar waren. Nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 der Gemeinschaftsvereinbarung vom 07.05.2019 war der ungedeckte Finanzbedarf der Verwaltungsgemeinschaft ausschließlich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die beteiligten Kommunen aufzuteilen. Ein Hinzurechnen weiterer, direkt zuordenbarer Aufwendungen für die einzelnen Kommunen war nicht vereinbart. Diese Berechnungsmethode wich auch vom Grundsatz des Einwohnermaßstabes gemäß § 42 Satz 2 SächsKomZG n. F. und § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG ab. Eine Abweichung von dieser solidarischen Finanzierung der Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft war nur ausnahmsweise zulässig und hätte zwingend Inhalt der Gemeinschaftsvereinbarung sein müssen, vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SächsKomZG.  Folgerung: Sollte die beschriebene Berechnungsmethode zwischen den Kommunen abgestimmt und gewollt sein, so ist die Gemeinschaftsvereinbarung hinsichtlich der Ermittlung der Umlage anzupassen. Andernfalls ist die Umlage künftig ausschließlich nach dem Einwohnermaßstab zu ermitteln."
 
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die bisher praktizierte Abrechnungsmethode beizubehalten. Bei den direkt zuordenbaren Kosten handelt es sich um Personalkosten für Mitarbeiter, welche nach dem Organisationsplan ausschließlich Aufgaben der beteiligten Gemeinde wahrnehmen (z. B. Sekretärin Grundschule Niederwürschnitz, Sachbearbeitung Steuern Niederwürschnitz). Nach dem Verhältnis der Einwohner werden die Kosten umgelegt, die beide Kommunen betreffen (z. B. die Kosten des Einwohnermeldeamtes, Standesamtes und Ordnungsamtes). Kosten, die ausschließlich die Stadt Lugau betreffen (z. B. Kultur, Bauhof usw.) sind nicht Teil der Umlage.
 
Die Gemeinschaftsvereinbarung müsste dahingehend abgeändert werden, dass auch die direkt zuordenbaren Kosten in die Verwaltungskostenumlage einfließen können. Der Änderungsentwurf wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.
 
-       GR Hr. Dr. Landmann möchte die Zahlen noch einmal plausibilisiert haben anhand eines Beispiels, kann die Formulierung der §10, §10a so nicht akzeptieren; möchte wissen, welche Kosten Lugau direkt zuzuordnen sind
-       Frau Lorenz-Kuniß teilt mit, die Umlagekosten wurden bereits in vorangegangenen Beratungen präsentiert, es geht um die Ermittlung der Kosten, die gleichermaßen anfallen, die Formulierungen wurden mit dem Landratsamt abgestimmt
-       außerdem erfolgt durch die Prüferin Frau Hans jedes Jahr die Sachkontenprüfung
-       GR Hr. Neubert teilt mit, es geht hier um die Zuordenbarkeit der Kosten, nicht um die Höhe der Kosten
-       Frau Lorenz-Kuniß teilt mit, anhand der Umlage 2022 können die Kosten noch einmal dargestellt werden
-       GR Hr. Dr. Landmann möchte einen Formulierungsvorschlag unterbreiten
-       aufgrund mehrerer Diskussionen wird der TOP 4 zurückgestellt

 
 



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