Gemäß dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechtes wurde die SächsGemO in § 73 um Absatz 5 erweitert.
Dieser Absatz regelt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 SächsGemO beteiligen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Gemeinde erhielt die in der Anlage aufgeführten näher beschriebenen Spenden.
Die Annahme ist vom Gemeinderat zu beschließen.
Bei Spendeneingang wird dies als Tischvorlage ausgereicht.
- es werden keine Fragen gestellt
Beschluss-Nr.: 003/24
Der Gemeinderat der Gemeinde Niederwürschnitz beschließt entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO die in der Anlage für den Gemeinderat vom 05.01.2024 aufgeführten Spenden anzunehmen und entsprechend dem begünstigten Zweck zu verwenden.
Ja-Stimmen: | 12 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Enthaltung: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 12 |