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öffentlich


Verzicht auf Gesamtabschluss 2024



Sachvortrag:
 
Gemäß § 88b Abs. 1 SächsGemO kann die Gemeinde einen Gesamtabschluss mit ihren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen aufstellen. Verzichtet sie hierauf, ist dies der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und nach § 99 Abs. 2 SächsGemO bis zum 31.12. des Berichtsjahres ein Beteiligungsbericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen.
 
Frau Löffler:
Die weitreichende Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtabschlusses ist in einigen Bundesländern umstritten und somit ist die ursprüngliche Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses in eine Kannbestimmung umgewandelt worden. Dies geschah vor dem Hintergrund des erheblichen Rückstandes bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse. Ein Gesamtabschluss kann nur in Gemeinden erfolgen, die fristgerecht ihre Jahresabschlüsse aufstellen können.
 
Zur Vereinfachung des Verfahrens schlug der SSG (Sächsische Städte- und Gemeindebund) vor, die Eigenkapitalspiegelwertmethode über die Novellierung der KomHVO aufrecht zur erhalten. Dieses Verfahren bildet die wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligungsunternehmen im Jahresabschluss der Kommunen ab und tragen so zu einer transparenten Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Kommunen und ihrer Unternehmen bei. Dies wurde bereits in allen Jahresabschlüssen der Stadt Lugau im Finanzanlagevermögen abgebildet. Im Übrigen stelle schon der Beteiligungsbericht ausreichend Informationen zur Verfügung, um den Gemeinderat und die Öffentlichkeit umfassend über die Entwicklung ausgelagerter kommunaler Einrichtungen und Unternehmen zu informieren.
 
Die Stadt Lugau stellt jedes Jahr fristgerecht einen Beteiligungsbericht gem. § 99 SächsGemO auf, der jährlich mit dem Jahresabschluss von der örtlichen Rechnungsprüfung geprüft wird und auch bisher nicht beanstandet wurde. Die Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes Zwickau über die Prüfung der Haushaltsjahre 2011 bis 2019 wurden im letzten Beteiligungsbericht beachtet und eingearbeitet.
 
Die Aufstellung des Gesamtabschlusses liegt im Ermessen der Gemeinde und erfordert bei Verzicht einen Stadtratsbeschluss den wir hiermit erzielen möchten. Der Beschluss ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Beschluss:
 
Der Stadtrat der Stadt Lugau beschließt:
 
1.         den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach § 88b Abs. 1 SächsGemO und
2.         gem. § 99 Abs. 2 SächsGemO die Aufstellung eines Beteiligungsberichtes über die Eigenbetriebe und Unternehmen an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, bis zum 31.12. des Berichtsjahres vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Enthaltung:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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Stadt Lugau
Obere Hauptstraße 26, 09385 Lugau
Tel.: 037295 52-0
E-Mail: info@stv.lugau.de
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